Allgemeine Geschäftsbedingungen
Winterdienst der CEMAX Gebäudereinigung GmbH
Winterdienst der CEMAX Gebäudereinigung GmbH
1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende Bedingungen unserer Auftraggeber erkennen wir nur an, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
1.2 Bei allen Leistungen gelten neben diesen AGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
1.3 Alle mündliche Nebenabreden, Erklärungen und Zusicherungen unserer gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Das gilt gleichermaßen für eine Abänderung dieser Klausel.
2.1 Alle uns erteilten Aufträge werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Beginn der Arbeiten verbindlich. Von uns abgegebene Angebote sind freibleibend bis zum Zugang der Auftragsbestätigung bzw. dem Beginn der Arbeiten.
2.2 Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. Auftragsänderungen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart oder von uns schriftlich bestätigt wurden.
3.1 Wir verpflichten uns, die im Vertrag / Auftrag angeführten und vom Auftraggeber überprüften Flächen entsprechend den behördlichen Vorschriften nach Erfordernissen und wirtschaftlicher Zumutbarkeit von Schnee zu reinigen und bei Glatteis zu bestreuen.
3.2 Die in Prospekten oder ähnlichen (Werbe-)Unterlagen (Homepage) enthaltenen Angaben über leistungsbeschreibende Daten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Geräten und Maschinen sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich im Vertrag / Auftrag schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
4.1 Die Leistungsdauer einer vollen Winterdienstsaison beginnt am 1. November des laufenden Jahres und endet am 31. März des folgenden Jahres.
4.2 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt eine volle Winterdienstsaison.
4.3 Nach Ablauf dieser Mindestvertragslaufzeit verlängert sich die Laufzeit für das kommende Kalenderjahr um eine weitere Saison, wenn der Vertrag nicht bis zum 31. Januar einer laufenden Saison für die kommende Saison schriftlich zu Händen des Auftragnehmers gekündigt wird.
4.4 Die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach Maßgabe des § 314 BGB bleibt unberührt.
4.5 Eine Veräußerung der Liegenschaft oder Veränderung in der Hausverwaltung lassen das Vertragsverhältnis unberührt.
5.1 Die Räumung und Bestreuung der vereinbarten Flächen erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen sowie der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Der Auftraggeber ist verpflichtet, während der vertraglich vereinbarten und organisatorisch bedingten Reaktionszeit selbst für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen. Auf die Arbeitsweise, Zeit und Ausführung der Reinigungsarbeiten hat der Auftraggeber grundsätzlich keinerlei Einfluss.
5.2 Wir sind verpflichtet, während der Wintersaison 24 Stunden (rund um die Uhr) für die Schnee- und Eisbeseitigung auf den vertraglich festgelegten Flächen zu sorgen. Bei entsprechender Vorhersage kann durch uns prophylaktisch gestreut werden.
5.3 Wir sind verpflichtet, dem Auftraggeber in angemessener Zeit nach einem Einsatz eine Einsatzmitteilung zu machen, damit der Auftraggeber die erbrachte Leistung prüfen kann.
Weitere Leistungs- und Rapportnachweise haben wir nicht zu erbringen.
5.4 Bei anhaltenden Schneefällen erfolgt grundsätzlich keine Räumung und/oder Bestreuung der Flächen. Die Arbeiten werden innerhalb der festgelegten Reaktionszeit nach Niederschlagsende aufgenommen. Die Reaktionszeit beginnt mit jeweiligem Niederschlagsende.
5.5 Der Winterdienst wird nach Einsätzen berechnet. Ein Einsatz ist das einmalige Bearbeiten der vertraglichen Fläche. Es wird unterschieden nach Einsatz „räumen und streuen“ (nach Schneefall) beziehungsweise ausschließlich „streuen“ (prophylaktisch, bzw. Frost oder Glatteis).
5.6 Sofern mit dem Auftraggeber keine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die Räumung und Streuung im folgenden Ausmaß:
a. Gehsteige 2/3 ihrer Gesamtbreite, mindestens jedoch 1,00 m breit, sofern dies baulich möglich ist
b. in Fußgängerzonen 1 m breit an der Häuserfront
c. Zufahrten zu Stellplätzen bzw. Garagen (Privatstraßen) 2,5 m breit
d. Haus-, Müllzugänge 1 m breit
5.7 Bei verparkten Flächen bedarf der Umfang der durchzuführenden Räumung und Streuung sowie die Übernahme der Haftung einer gesonderten Vereinbarung. Sollten die Flächen während der Arbeiten verparkt sein oder werden, gehen die Kosten für eine spätere Nachbearbeitung zu Lasten des Auftraggebers.
5.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns den Zutritt zu den zu reinigenden Flächen zu ermöglichen. Wir sind ohne Verlust unseres Anspruches auf Entgelt von der Leistungserbringung befreit, solange uns nicht der notwendige Zutritt ermöglicht wird. Der Auftragnehmer stellt für alle Räume und Flächen, die zur Erfüllung des Vertrages zugängig sein müssen, 2 Schlüssel kostenlos zur Verfügung. Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch unser Personal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haften wir im Rahmen der Ziffer 8.
5.9 Die Räumung des Schnees erfolgt grundsätzlich maschinell. Eine händische Nachbehandlung erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Die maschinell gereinigten Flächen werden bei Bedarf entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bestreut. Ein Anspruch des Auftraggebers auf „Schwarzräumung“, also Räumung bis auf den Asphalt, besteht nicht.
5.10 Der Umfang der Räumung und Streuung orientiert sich an der Wettersituation. Bei Schneehöhen bis zu 10 cm ist mit einer Bestreuung im Zeitraum von 5 Stunden nach Beginn des Niederschlages zu rechnen.
5.11 In Fällen von vom Parteienwillen unabhängigen Umständen (Fälle höherer Gewalt, z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extreme Schneemengen, Schneeverwehungen, andauernder gefrierender Regen) können wir eine regelmäßige sowie termingerechte Räumung und Streuung nicht gewährleisten. Bei Eintreten einer solchen Extremsituation kann es daher zu nicht in unserem Einflussbereich liegenden Verzögerungen und Unterbrechungen der Leistungen kommen. Solche Verzögerungen oder Unterbrechungen berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Minderung des Entgeltes. Der Auftraggeber ist bei Vorliegen eines Falles von höherer Gewalt zur Vermeidung eigener Haftung selbst verpflichtet, die gesetzlich erforderlichen Räumungs- und Streuungsmaßnahmen vorzunehmen. Wir werden die vereinbarten Räumungs- und Streuungsarbeiten spätestens 5 Stunden nach Wegfall der höheren Gewalt, erforderlichenfalls in eingeschränktem Ausmaß, durchführen.
5.12 Die vereinbarungsgemäß zu reinigenden Flächen werden nur nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Schneeablagerfläche geräumt. Ein allfällig erforderlicher Abtransport von Schnee sowie das Auftürmen des Schnees über 80 cm Höhe erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung mit dem Auftragnehmer gegen zusätzliches Entgelt. Eine Ablagerung von Schnee auf Grünflächen erfolgt auf Risiko des Auftraggebers. Etwaige Ersatzansprüche wegen daraus resultierenden Beschädigungen oder erforderliche Reinigungen sind ausgeschlossen.
5.13 Die Behandlung von Schnee und Glatteis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (z.B. durch defekte Dachrinnen, Schmelzwasser oder vom Dach fallender Schnee), erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung gegen zusätzliches Entgelt. Der Auftraggeber haftet für etwaige Schäden aus einem der aufgezählten Ereignisse bis zum vereinbarten Räumungszeitpunkt unmittelbar selbst. Ebenso obliegt es dem Auftraggeber, Passanten vor der Gefahr von Dachlawinen zu warnen und eine entsprechende Abhilfe am Dach selbst vorzunehmen.
5.14 Eine Entfernung von Streumittel auf nicht öffentlichen Flächen erfolgt nur bei gesonderter Beauftragung durch den Auftraggeber gegen gesondert zu vereinbarendes Entgelt.
6.1 Wir erhalten vom Auftraggeber das im Vertrag festgelegte Entgelt zu den dort benannten Zahlungsbedingungen. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, werden
folgende Bedingungen festgelegt: Die Abrechnung der Leistung erfolgt zum Monatsende, ggf. unmittelbar nach erbrachter Leistung. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage nach Erhalt der Rechnung. Alle Preise verstehen sich in Euro, rein netto, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Skonto muss vereinbart werden und wird nur dann gewährt, wenn die jeweilige Zahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf unserem Konto gutgeschrieben ist.
6.2 Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, die Leistungserbringung einstweilen einzustellen. Weiterhin trägt der Auftraggeber die mit dem Zahlungsverzug entstehenden gesetzlichen Verzugszinsen sowie sämtliche durch die Forderungsbeitreibung entstehenden Kosten.
6.3 Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der ursprüngliche Auftraggeber für sämtliche Außenstände und alle zukünftig entstehenden Forderungen aus dem Vertrag bis zu einer Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger.
6.4 Änderungen von Entgelten für Hauptleistungen, die vom Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbeziehung typischerweise dauerhaft in Anspruch genommen werden und aufgrund gestiegener Kosten oder als Inflationsausgleich erforderlich sind, werden dem Auftraggeber spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens schriftlich angeboten. Die Zustimmung des Auftraggebers gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswirkung werden wir ihn in unserem Angebot besonders hinweisen. Widerspricht der Auftraggeber der Änderung, so gelten die Entgelte des bestehenden Vertrages unverändert weiter. Für diesen Fall behalten wir uns das Recht vor, das Vertragsverhältnis innerhalb der vertraglichen Kündigungsfristen zu kündigen.
7.1 Mängel und Missstände, welche die Leistung betreffen, müssen unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten, spätestens 2 Stunden nach Einsatzmitteilung (s. Ziff. 5.3), schriftlich angezeigt werden. Mängel, die später als 2 Stunden nach Einsatzmitteilung angezeigt und deren Ursache nicht mehr festgestellt werden können, berechtigen nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungs- und Haftungsansprüchen.
7.2 Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen fachlicher Art zwischen den Parteien ist ein Gutachten eines von der zuständigen Landesinnung bestellten, gerichtlich beeideten Sachverständigen bindend. Die Kosten des Gutachters trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt.
7.3 Die Beauftragung von Dritten zur Mängelbeseitigung (Ersatzvornahme) ohne vorherige Mängelanzeige ist unzulässig. Eine Kostenübernahme durch uns ist in diesem Fall ausgeschlossen.
8.1 Bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei arglistigem Verschweigen von Mängeln haften wir gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
8.2 Im Übrigen haften wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Beruht die Verursachung auf einfacher Fahrlässigkeit, haften wir nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der einfachen Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den Ersatz der typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt, für die die folgende Haftungshöchstsumme gilt: € 3.000.000.- für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
8.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, mögliche Haftungsansprüche unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
8.4 Für Schäden durch Räumgeräte sowie Streu- und Taumittel an Verkehrsflächen (z.B. Kratzer vom Räumschild), Grünanlagen (z.B. Verfärbungen von Wiesenflächen), bei Schneelage nicht eindeutig ersichtliche Einfriedungen, Schachtdeckel, Rigole, Gebäudeteilen (z.B. Korrosion, Verfärbungen, Flecken oder Kratzer) sowie für Frostaufbrüche übernehmen wir keine Haftung, solange diese Schäden trotz eines fachgerechten Einsatzes der Räumgeräte und Streumittel entstanden sind.
Das Recht des Auftragsgebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen Leistungen oder eventuelle Gewährleistungsansprüche einzubehalten, ist ausgeschlossen.
Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung unserer Leistungspflichten anderer Unternehmen zu bedienen.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, so steht ihm das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
12.1 Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung und im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Auftraggeber im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes n.F. zu verarbeiten.
12.2 Der Auftraggeber ist gemäß § 34 BDSG und Art. 15 DSGVO jederzeit berechtigt, uns um Auskunftserteilung zu der zu seiner Person gespeicherten Daten zu ersuchen.
12.3 Gemäß § 35 BDSG kann der Auftraggeber jederzeit die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand aus diesem Vertrag der Ort unseres Geschäftssitzes. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder sein Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt bei Klageerhebung unbekannt sind.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame Regelungen sind durch solche wirksamen zu ersetzen, die wirtschaftlich im Ergebnis den Unwirksamen möglichst nahekommen.